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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 05.12.2000
Aktenzeichen: 3 W 105/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 |
2. Hat ein Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch das persönliche Erscheinen von Verfügungsklägerin und Verfügungsbeklagtem angeordnet, so können auch diejenigen Kosten einer Partei erstattungsfähig sein, die durch ihre Anreise aus dem Ausland entstanden sind (vgl. OLG Frankfurt MDR 1979, 762).
OLG Karlsruhe Beschluß vom 05.12.2000 3 W 105/00
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Zivilsenat
3 W 105/00 3 O 214/00 LG HD
Karlsruhe, 05. Dezember 2000
In Sachen
wegen einstweiliger Verfügung
hier: Kostenbeschwerde
Beschluss
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 25. Oktober 2000 - 3 O 214/00 - wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.435,60 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Landgericht Heidelberg erließ am 09.08.2000 ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung, durch die der Antragsgegnerin unter anderem aufgegeben wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheprozess es zu unterlassen, eine Gartenanlage bzw. den Baumbestand auf einer Breite von 9 m entlang der Grenze zu beseitigen; der Antragsgegnerin wurde ferner aufgegeben, es zu unterlassen auf ihrem Grundstück bauliche Maßnahmen jedweder Art durchzuführen.
Die Antragsgegnerin erhob Widerspruch. Mit Beschluss vom 11.08.2000 wurde Verhandlungstermin über den Widerspruch auf den 18.08.2000 bestimmt und das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Dieser Beschluss wurde am 15.08.2000 den Parteivertretern übersandt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Geschäftsführer der Beklagten bereits in Italien in Urlaub. Er reiste von dort aus zu dem Verhandlungstermin an. Mit Urteil vom 18.08.2000 wurde die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen; ihr wurden auch die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.10.2000 wurden die von der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte zu erstattenden Kosten auf 3.370,60 DM nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Verfügungsklägerin mit der sofortigen Beschwerde insoweit, als die Reisekosten des Geschäftsführers der Beklagten zum Termin vom 18.08.2000 als notwendig erachtet und gegen die Verfügungsklägerin festgesetzt wurden.
Die Verfügungsbeklagte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Selbst in Fällen, in denen das persönliche Erscheinen nicht angeordnet wurde, entspricht im summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung jedenfalls bei streitigem Sachverhalt das persönliche Erscheinen der Parteien zum Verhandlungstermin zweckentsprechender Rechtswahrnehmung, so dass dadurch notwendige Reisekosten in der Regel erstattungsfähig sind (vgl. KG AnwBl 1987, 239 m. w. N.). Das Verfügungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass grundsätzlich keine Partei wegen erst im Termin vorgetragener neuer Tatsachen oder präsenter Beweismittel einen Anspruch auf Vertagung hat; Beweise sind sofort zu erheben. Streiten die Parteien über den maßgeblichen Sachverhalt, so ist es deshalb in der Regel sachgerecht, dass sich die Partei durch ihre persönliche Anwesenheit darauf einrichtet, auf etwaiges neues gegnerisches Vorbringen im Termin sofort zu erwidern und ihre Sachdarstellung durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen zu können.
Hat - wie im vorliegenden Fall - ein Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch das persönliche Erscheinen von Verfügungsklägerin und Verfügungsbeklagtem angeordnet, so können auch diejenigen Kosten einer Partei erstattungsfähig sein, die durch ihre Anreise aus dem Ausland entstanden sind (OLG Frankfurt MDR 1979, 762). Zwar wird eine Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet wird, in der Ladung gebeten, eine eventuelle Anreise zu dem Termin von einem anderen als dem in der Ladung bezeichneten Ort dem Gericht mitzuteilen. Zu Recht hat die Rechtspflegerin im vorliegenden Fall ausgeführt, dass angesichts der Eilbedürftigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens die Verfügungsbeklagte davon ausgehen durfte, dass einem Terminsverlegungsantrag nicht entsprochen werden würde. Aufgrund der zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung mussten laufende Baumaßnahmen gestoppt werden. Als der Geschäftsführer der Beklagten am 15.08.2000 durch seinen Prozessbevollmächtigten per Fax von dem kurzfristig anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am Freitag, den 18.08.2000 erfuhr, befand er sich im Rahmen eines 2 1/2-wöchigen Jahresurlaubs in Bardolino am Gardasee. Die Anreise von Italien mittels Flug von Verona am 18.08.2000 nach Frankfurt sowie nach Durchführung des Termins der Rückflug am selben Tag an den Urlaubsort ist danach kostenrestattungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die im einzelnen nachgewiesene Höhe der Reisekosten des Geschäftsführers der Beklagten zum Termin am 18.08.2000 von insgesamt 1.435,60 DM steht auch nicht außer Verhältnis zu Streitgegenstand und Streitwert (20.000,00 DM) des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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